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Über Jahrzehnte erschöpfte sich die Rechtsprechung und Lehre zum deutschen internationalen Konkursrecht in der Feststellung, daß ein in Deutschland eröffneter Konkurs auch sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners im Ausland erfassen wolle, ein Auslandskonkurs jedoch für das deutsche Inland grundsätzlich unbeachtet bleiben müsse.§Im Jahre 1973 beanspruchte ein deutscher Konkursverwalter in Belgien belegenes Vermögen der Gemeinschuldnerin. Das Handelsgericht Brüssel wies diesen Anspruch zurück. Das Prinzip der Einheit und Universalität des Konkurses gehöre zum belgischen ordre public. Aufgrund der abschottenden Haltung des deutschen internationalen Konkursrechts liefe es diesem ordre public zuwider, in Belgien dem Konkurseröffnungsbeschluß eines deutschen Gerichts irgendeine Wirkung zuzuerkennen.§Mit Urteil vom 11. 7. 1985 gab der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung auf. Seitdem ist das Bekenntnis, die Konkurseröffnung im Ausland könne auch deutsches Inlandsvermögen ergreifen, Allgemeingut geworden. Vor diesem Hintergrund versuchen Literatur und Rechtsprechung nunmehr, ein Netz einzelner Kollisionsregeln zu entwickeln. Der Gesetzentwurf einer Insolvenzordnung sieht mit §379 ff. eine - nicht erschöpfende - gesetzliche Regelung vor.§Die Autorin inventarisiert den bisherigen deutschen Entwicklungsstand. Ein Einblick in ausländische Rechtsordnungen ermöglicht es, diesen Entwicklungsstand rechtsvergleichend zu bewerten. Anhand zahlreicher spezieller Kollisionsregeln werden die zum deutschen internationalen Konkursrecht formulierten allgemeinen Grundsätze konkretisiert.
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