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Das unrechtmäßige Einziehen von Versicherungsleistungen führt bei den Versicherungsgebern zu erheblichen Ausgabenpositionen. Dem begegnen die Versicherer teilweise durch Austausch von Risikodaten, Verdachtshinweisen und Vertragsbesonderheiten. Ein solcher Datenaustausch wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als Hinweis- und Informationssystem (HIS) koordiniert.Christian Schleifenbaum analysiert die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieses Datenaustauschs. Dabei geht er zunächst auf die Reichweite des Versicherungsgeheimnisses ein und identifiziert es als Ausprägung eines aus Par. 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entwickelt er drei Fallgruppen, in denen ein Informationsaustausch ohne die Einwilligung des betroffenen Versicherungsnehmers zulässig ist. Für einen darüber hinausgehenden Informationsaustausch erarbeitet er aus Par. 4a BDSG, Par. 305 ff. BGB und Par. 213 VVG 2008 die Anforderungen, die eine Einwilligung erfüllen muss.