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Der Straftatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) wurde durch das 6. StrRG in dreifacher Weise geändert: das tatbestandsbeschränkende Besitz-/Gewahrsamserfordernis wurde gestrichen, der Tatbestand um die Möglichkeit einer Drittzueignung erweitert und eine Subsidiaritätsklausel eingefügt. Der Autor hat die Neufassung zum Anlaß genommen, nicht nur die neu entstandenen Problemfelder in Einklang mit bereits zur alten Rechtslage vertretenen Ansichten zu bringen, sondern diese Ansichten insbesondere im Hinblick auf Inhalt und Gegenstand der Zueignung sowie die objektive Seite der Zueignung kritisch zu hinterfragen und neue Ansätze zu entwickeln. Durch eine Analyse der Spannungsverhältnisse zwischen Zueignung, Sachbeschädigung, Sachentziehung und Gebrauchsanmaßung einerseits sowie Eigentums- und Vermögensschutz anderseits, gelangt der Autor zu dem Ergebnis, daß, insbesondere im Hinblick auf die neugeschaffene Möglichkeit einer Drittzueignung, nur eine restriktive Auslegung des Zueignungsbegriffs zu überzeugen vermag. Auch den Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel faßt der Autor eng, indem er ihn im Sinne einer nur funktionellen und nicht allgemeinen Subsidiarität auslegt.
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