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Die Frage, ob und welche erbrechtlichen Konsequenzen eine Krise oder Scheidung der Ehe des Erblassers nach sich ziehen soll, stellt angesichts einer statistischen Scheidungswahrscheinlichkeit von mehr als einem Drittel ein praktisch erhebliches Regelungsproblem dar. Trotz dieses objektiven Regelungsbedürfnisses bleiben Scheidung und Ehekrise bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen zugunsten des Partners zum Zeitpunkt einer noch intakten Ehe als allenfalls theoretisches Schlimmstfallszenario rechtsgeschäftlich häufig ungeregelt. Thorn Beisenherz geht deshalb der Frage nach, welche Lösungen das Gesetz - namentlich die Paragrafen 1933, 2077, 2268, 2279 BGB - für diese Fallkonstellationen bereithält.§Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die Regelung des Paragraf 1933 S. 1 BGB partiell verfassungswidrig ist und plädiert de lege ferenda für eine familienrechtliche Lösung in Form einer Scheidungsfiktion.