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Auch die Umsetzung der Biopatent-Richtlinie 98/44/EG führte zu keiner abschließenden Klärung der Patentierbarkeit humangenetischer Erfindungen. Das Patentrecht als Gestaltungs- und Steuerungsinstrument bewirkt lediglich ein Ausschließlichkeitsrecht und stellt gerade kein positives Benutzungsrecht dar. Nach Aufklärung des Sinns und Zwecks eines Patentierungsausschlusses untersucht der Verfasser die grund- und menschenrechtlichen Grenzen der Patentierbarkeit im Mehrebenenkonstitutionalismus. In einer Einzelfallbetrachtung werden mögliche Verstöße gegen die Menschenwürde, das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geklärt. Anleitendes Paradigma ist die Idee eines gemeineuropäischen "ordre public". Auf europäischer Ebene analysiert der Autor die Auslegungskompetenz der unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 53 lit. a Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) "öffentliche Ordnung" und "gute Sitten" und stellt dabei den gemeineuropäischen Maßstab einer rechtsvergleichenden Konkretisierung gegenüber. Das Werk richtet sich neben der allgemeinen wissenschaftlichen Öffentlichkeit vor allem an Patentrechtler sowie Völker- und Europarechtler.
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