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Ist die Panoramafreiheit in Gefahr? Diese Frage stellt sich etlichen Künstlern, Bildjournalisten, Fotografen und Filmemachern seit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 17. Dezember 2010 in den viel beachteten Parallelentscheidungen «Preußische Schlösser und Gärten» entschieden hat, dass das ausschließliche Recht zur gewerblichen Anfertigung und Verwertung von Filmen und Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen dem Grundstückseigentümer zusteht, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt werden. Die Autorin legt dar, warum diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden kann. Sie zeigt die Grenzen des Eigentumsrechts auf und weist nach, warum dem Sacheigentümer kein Immaterialgüterrecht an seinen Eigentumsgegenständen zusteht.
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