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Die rechtliche Behandlung von Insidergeschäften des geschäftsführenden Alleingesellschafters mit der Einmann-Gesellschaft bildet ein ebenso traditionelles wie aktuelles Problem. Mit Neueinfügung des 35 IV GmbHG ist der Gesetzgeber im Rahmen der GmbH-Novelle von 1980 einer über Jahre hinweg gewachsenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegengetreten. Weder die zitierte Regelung der GmbH-Novelle noch die bisherige Rechtsprechung führen jedoch zu der für den Rechtsverkehr notwendigen laufenden Unterscheidung zwischen Mehrpersonen-Gesellschaft und Einmann-Gesellschaft, insbesondere bleibt die Publizitätsfunktion des Handelsregisters im Regelfall fiktiv. Dieses Defizit will die vorliegende Arbeit zu schliessen versuchen, indem für den Realtypus «Einmann-Gesellschaft» die gesetzessystematische Integration eines Firmenzusatzes (E-GmbH; E-GmbH & Co. KG, E-AG) vorgeschlagen wird. Dieser Firmenzusatz soll die Effizienz des Gläubigerschutzes steigern, auf die spezifische Gefahr der Vermögensverschiebung bei der Einmann-Gesellschaft hinweisen und Rechtsformenwahrheit durch Typenwahrheit ersetzen.